Datenschutz

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Datenschutz ihrer Persönlichkeit in Bezug auf den Covid19-Ausbruch

Die aktuelle Situation erfordert auch einen Blick auf das geltende Datenschutzrecht. Gerade bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible persönliche Daten. Das geltende Recht befasst sich auch mit der Frage unter welchen Umständen derartige Daten im Falle einer Gesundheitskrise verwendet werden dürfen.

In den folgenden FAQ´s beleuchten Wir die aktuellen Fragen aus dem Datenschutzrecht.

  1. Ich arbeite nun im Home-Office. Was muss ich beachten?

Im Home-Office sind die Vorgaben für Datensicherheit gemäß Art. 32 Abs 1 DSGVO zu beachten und einzuhalten.

Die Datenschutzbehörde hat zum Thema Home-Office ein Informationsblatt erstellt, dass unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.dsb.gv.at/documents/22758/23115/Informationsblatt-der-DSB-Datensicherheit-und-Home-Office.pdf/6b9b7068-6835-470b-9ca7-d10bcca5c827


  1. Der Arbeitgeber möchte von mir wissen, ob ich in einem Risikogebiet war oder mit einer positiv getesteten Person Kontakt hatte. Darf er das?

Arbeitgeber müssen aus ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz Gesundheitsrisiken nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Ein derartiges Gesundheitsrisiko besteht auch durch den Coronavirus. Der Ausschluss von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz kann auch durch die präventive Eindämmung von Infektionen erreicht werden.

Das Recht des Arbeitgebers sich über den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer zu informieren kann auf die Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten gemäß Art. 9 Abs 2 lit b DSGVO gestützt werden.


  1. Der Arbeitgeber möchte Informationen über einen Infektionsfall am Arbeitsplatz an die Gesundheitsbehörde übermitteln. Darf er das?

Besteht ein Katastrophenfall so darf der Arbeitgeber Daten an die Gesundheitsbehörde gemäß Art. 9 Abs 2 lit i DSGVO iVm § 10 Abs 2 DSG übermitteln. Die aktuelle Situation ist als derartiger Katastrophenfall anzusehen.

Nach § 5 Abs 3 Epidemiegesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde vom Arbeitgeber sogar die Erteilung von Auskünften verlangen.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass sie selbst an COVID-19 leiden, so wenden sie sich jedenfalls auch selbst an die Gesundheitsbehörden.


  1. Der Arbeitgeber möchte Auskunft über private Kontakte, um im Verdachtsfall am Arbeitsplatz diese kontaktieren zu können. Darf er das?

Der Arbeitgeber darf im Fall der Risikoprävention private Kontakte der Arbeitnehmer erfragen und diese auch über einen zeitlich kurzen Rahmen speichern. Die privaten Kontakte dürfen vom Arbeitgeber auch verwendet werden, um diese zu kontaktieren und zu warnen, dass diese nicht am Arbeitsplatz erscheinen sollen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch nicht zur Bekanntgabe der privaten Kontakte verpflichten.


  1. Der Arbeitgeber informiert die Belegschaft über einen Infektionsfall in unserem Unternehmen und nennt auch den Namen. Darf er das?

Bei den Gesundheitsdaten geht es um sensible Daten, die vom Datenschutzrecht besonders geschützt werden sollen. Das Datenschutzrecht ermöglicht aber auch die Verwendung dieser Daten in dem Rahmen, in dem es zur Eindämmung einer Epidemie unterstützend sein kann.

Es ist daher im Einzelfall konkret abzuwägen, ob die Bekanntgabe von Personendaten gegenüber anderen Mitarbeitern sinnvoll und notwendig ist. Dient dies zum Beispiel dazu etwaige Kontaktpersonen ausfindig zu machen, so kann es durchaus zulässig sein.


  1. Ich bin selbst ein Verdachtsfall bzw. infiziert. Welche Daten darf die Gesundheitsbehörde über mich verarbeiten?

Auch hier gilt, dass jedenfalls jene Daten verarbeitet werden dürfen, die zu einer Eindämmung des Virus und zur Feststellung weiterer Verdachtsfälle notwendig und sinnvoll sind.

§ 4 Abs 4 Epidemiegesetz sieht jedenfalls folgende Daten als zur Verarbeitung bestimmt an:

  • Daten zur Identifikation von Erkrankten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, SV-Nummer und weitere Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG sofern notwendig)
  • Relevante klinische Daten im Zusammenhang mit der Infektion (Vorgeschichte, Krankheitsverlauf, Labordaten)
  • Daten zum Umfeld des Erkrankten, soweit sie in Bezug zu anzeigepflichtigen Erkrankungen stehen
  • Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen

  1. Es gab einen Infektionsfall bei einer Veranstaltung. Muss der Veranstalter Daten von Besuchern der Gesundheitsbehörde zur Verfügung stellen?

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Daten vom Veranstalter verlangen und dieser ist nach § 5 Abs 3 Epidemiegesetz zur Herausgabe verpflichtet. Davon sind auch Besucherdaten im notwendigen Ausmaß umfasst.


Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihr Ansprechpartner:

Mag. Andreas Haselbruner

Mag. Andreas Haselbruner

Rechtsanwaltsanwärter Vöcklabruck

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: a.haselbruner@lexlet.at

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zuletzt aktualisiert: 23.3.2020, 12:45