Kontaktrecht / Unterhalt

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Kontaktrecht und Unterhalt in Bezug auf den Covid19-Ausbruch

Dürfen Kinder zu dem Elternteil, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, gebracht werden?

Ja. Laut Aussendung des Justizministeriums ist es auch unter den aktuellen Umständen zulässig, das Haus zu verlassen, um vorgesehene Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben. Kinder, die schon bisher zur Hälfte im Haushalt des einen Elternteils und zur Hälfte in dem des anderen Elternteils lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte durch die Verordnung nicht eingeschränkt. Die Eltern können auch einvernehmlich andere Besuchsregelungen treffen. Im Streitfall hat das zuständige Pflegschaftsgericht entscheiden.


Kann derzeit Kindesunterhalt bzw. ein Unterhaltsvorschuss bei Gericht beantragt werden?

Ja. Diese Verfahren werden trotz der aktuellen Beschränkungen bei Gericht durchgeführt. Wer einen Unterhaltstitel hat, etwa einen Gerichtsbeschluss oder eine Unterhaltsvereinbarung, kann Unterhaltsvorschuss selbst dann gewährt bekommen, wenn zuvor kein Exekutionsantrag eingebracht wurde.


Können in der aktuellen Situation entführte Kinder nach Österreich zurückgeholt werden? 

Der Betrieb der Gerichte bleibt für dringende Angelegenheiten des Kindschaftsrechts weiterhin aufrecht, dazu zählen auch Rückführungen entführter Kinder. Inwieweit dies allerdings aufgrund der bestehenden Einreisesperren und dem stark eingeschränkten Flugverkehr tatsächlich möglich sein wird, muss im Einzelfall geprüft werden.


Wie kann das Kontaktrechte nicht erziehender Eltern, die sich im Ausland befinden erfolgen? 

Die aktuell bestehenden Ein- und Ausreisesperren ändern nichts an der familienrechtlichen Rechtslage. Wenn physische Kontakte durch die Reisebeschränkungen nicht zulässig bzw. nicht möglich sind, kann der Kontakt anderweitig über Telefon, Videotelefonie, Skype und dergleichen ausgeübt werden.


Besteht die Pflicht Unterhalt zu bezahlen weiter?

Ja, der Unterhalt muss weiterhin bezahlt werden. Aufgrund der eingetretenen geänderten finanziellen Verhältnisse kann es aber auch zu einer Änderung der Unterhaltspflicht kommen bzw. eine Herabsetzung beantragt werden.


Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihr Ansprechpartner:

Mag. Katharina Schwaiger

Mag. Katharina Schwaiger

Rechtsanwaltsanwärterin Attnang-Puchheim

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: m.schwaiger@lexlet.at

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

zuletzt aktualisiert: 24.3.2020