Reiserecht

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Reiserecht in Bezug auf den Covid19-Ausbruch

Durch die aktuelle Situation ist der Reiseverkehr weltweit sehr eingeschränkt. Großteils wurden Flüge gestrichen und das österreichische Außenministerium hat für alle Länder eine Reisewarnung erlassen. Haben Sie bereits eine Reise gebucht oder wurde Ihre Reise auf Grund der aktuellen Situation storniert, so finden Sie zu ihren Ansprüchen und Möglichkeiten Informationen in den folgenden FAQ´s.

Deckt die Reiseversicherung die Stornokosten, wenn ich an Covid 19 erkrankt bin?

Ja. Es liegt der Stornogrund unerwartet schwerer Erkrankung vor.


Deckt die Reiseversicherung Stornokosten ab, wenn ich eine Reise in ein bestimmtes Land aus Angst vor einer (Corona)-Infektion nicht antrete?

Nein, die Befürchtung vor einer (Corona)-Infektion ist kein Stornogrund.

Die wichtigsten Stornogründe in einer Stornoversicherung (Basisschutz): unerwartet schwere Erkrankung, Unfall, Schwangerschaft oder auch Impfunverträglichkeit der versicherten Person(en).

Achtung! Reiseversicherungen bieten auch erweiterten Stornoschutz an, der teurer ist als der Basisschutz. Darin sind viele mögliche Stornogründe angeführt, die sich von Versicherer zu Versicherer auch unterscheiden.

Haben Sie einen erweiterten Stornoschutz, prüfen Sie, ob es zum Beispiel auch einen vertraglich vereinbarten Stornogrund gibt, der Reisen in Länder vorsieht, für die es offizielle Reisewarnungen oder Einreiseverbote gibt.


Kann die bereits gebuchte Pauschalreise kostenlos storniert werden?

Ein kostenloses Storno ist nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen. Wenn das Reiseziel beispielsweise nicht in der direkt vom Virus betroffenen Krisenregion liegt oder der Urlaub erst in einigen Wochen, zB zu Ostern angetreten wird, können Sie vorerst nur zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten.

Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem Fall als Rücktrittsgrund gelten; um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend vorliegen!
Aktuell rät das Außenministerium dringend dazu, generell von Reisen Abstand zu nehmen. Alle Länder weltweit werden auf ‚Hohes Sicherheitsrisiko‘ (Sicherheitsstufe 4 von 6) gesetzt. Dieser außergewöhnliche Schritt sollte bei einer Pauschalreise einen ausreichenden Grund für eine kostenloses Stornierung darstellen.

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf! Beobachten Sie die weitere Entwicklung genau. Informieren Sie sich direkt auf der Webseite des Außenministeriums über die aktuellen Sicherheitswarnungen!


Generell gilt für Pauschalreisende

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (z.B. eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.


Kann die bereits gebuchte Individualreise kostenlos storniert werden?

Individualreisende (das heißt, der Konsument hat nur ein Hotel oder einen Flug einzeln gebucht) haben unter eingeschränkten Voraussetzungen das Recht auf kostenfreie Stornierung, z. B. wenn das Hotel im Sperrgebiet liegt und daher nicht erreichbar ist. Die Stornomöglichkeit ist immer im Einzelfall zu prüfen und in der Regel nach der Rechtslage und Judikatur des Landes zu beurteilen, in dem das Hotel oder die Airline ihren Sitz hat.

Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie leider auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.

Ob sich Ihr Hotel in einer der betroffenen gesperrten Gemeinden befindet, können Sie auf der Webseite des Außenministeriums prüfen.


Kann ich bei einer reinen Flugbuchung vom Vertrag zurücktreten? 

Sie können auch bei reinen Flugbuchungen unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, wenn die „Geschäftsgrundlage“ weggefallen ist. Dies wurde nach der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise für einen durchschnittlichen Reisenden plötzlich unzumutbar gefährlich geworden ist.  Die zum kostenlosen Rücktritt berechtigende Unzumutbarkeit kann sich also nur aus einer konkreten Gefahrenlage ableiten. Eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt kann als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden. Nehmen Sie jedenfalls Kontakt mit Ihrer Fluglinie auf – manche bieten auch kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten an.


Ticketkosten für ein Match im Urlaubsort?

Wenn das Match nicht in einem der betroffenen Sperrgebiete stattfindet und der Veranstalter seine Leistung auch anbietet, können nach Einschätzung der derzeitigen Rechtslage die Ticketkosten nicht zurückverlangt werden. Auch hier bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt.


Was ist, wenn im Urlaubsort das Virus ausbricht?

Wenn Sie in einem Urlaubsort sind und das Coronavirus bricht aus, gilt für Pauschalreisende: Wenden Sie sich am besten an Ihren Reiseveranstalter – er muss die Rückreise organisieren und zahlen, wenn die Rückreise ein Teil der Pauschalreise war.

Für Individualreisende gilt: Sie müssen sich Ihre Rückreise selbst organisieren.


Was ist mit meiner Flugbuchung nach Israel?

Laut Information des Außenministeriums hat Israel ab 6.3.2020 ein Einreiseverbot unter anderem für sämtliche aus Österreich kommende Reisende verhängt.

Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen stehen im Fall von Flugbuchungen nach Israel die Chancen gut, dass Sie kostenlos vom Vertrag zurücktreten können.

Wir empfehlen, den Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Airline rechtzeitig vor Abflug zu erklären. Argumentieren Sie, dass die „Geschäftsgrundlage“ weggefallen ist und der Antritt des Fluges unzumutbar geworden ist.

Das gilt nur solange es ein aufrechtes Einreiseverbot gibt. Weiter in der Zukunft liegende Flüge können nicht ohne weiteres kostenlos storniert werden. Informieren Sie sich daher laufend über die aktuellen Entwicklungen.


Wie soll ich die Airline kontaktieren?

Schicken Sie diesen per Einschreiben an die Airline und heben Sie eine Kopie des Schreibens und den Einschreibbeleg zu Beweiszwecken auf! Außerdem empfehlen wir, das Kontaktformular auf der Homepage der jeweiligen Airline auszufüllen.


Was ist mit meiner Flugbuchung nach Italien?

Laut Information des Außenministeriums gilt für Italien die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung).

Wir empfehlen, den Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Airline rechtzeitig vor Abflug zu erklären. Argumentieren Sie, dass die „Geschäftsgrundlage“ weggefallen ist und der Antritt des Fluges unzumutbar geworden ist.  
Weiter in der Zukunft liegende Flüge können nicht ohne weiteres kostenlos storniert werden. Informieren Sie sich daher laufend über die aktuellen Entwicklungen.


Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihr Ansprechpartner:

Mag. Katharina Schwaiger

Mag. Katharina Schwaiger

Rechtsanwaltsanwärterin Attnang Puchheim

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: m.schwaiger@lexlet.at

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Zuletzt aktualisiert: 18.März 2020