Unternehmensrecht

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Gesellschafts- & Unternehmensrecht in Bezug auf den Covid19-Ausbruch

Der COVID-19 Ausbruch und die Folgen der derzeitigen massiven Einschränkungen des Wirtschaftslebens stellen auch für Geschäftsführer und Unternehmer eine sehr große und bisher nicht gekannte Herausforderung dar. Die nachstehende Beantwortung einiger Fragen soll zumindest diese Problemstellungen bewusst machen und eine Hilfestellung bieten. Gerade unternehmerische Fragestellungen sind jedoch regelmäßig sehr individuell und für das jeweilige Unternehmen konkret unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu prüfen und bedarf es einer individuellen Beratung. Bei Bedarf stehen wir mit unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung in diesem Rechtsgebiet gerne zur Verfügung.

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Unternehmensrecht in Bezug auf den COVID-19-Ausbruch:

  1. Führt COVID-19 dazu, dass der Geschäftsführer seine Personalplanung an die Gegebenheiten anpassen muss?

Eine wesentliche Aufgabe und Verpflichtung des Geschäftsführers besteht auch darin, ein funktionsfähiges, die Gegebenheiten und der Größe des Unternehmens angemessenes Personalmanagement einzurichten. Aufgrund der aktuellen Situation sind Entscheidungen zur Anpassung des Personalbestandes zu treffen und kann es dabei notwendig sein z.B. den Abbau von Mehr- und Überstunden, von Alturlaub und bis zu zwei Wochen aktuellen Urlaubsanspruch zu bestimmen oder aber auch Anträge auf Kurzarbeit zu stellen oder Dienstverhältnisse aufzulösen.


  1. Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs brechen Aufträge und Erlöse weg. Ist der Geschäftsführer verpflichtet die Gesellschafter zu informieren?

Der Geschäftsführer hat einerseits gegenüber der Gesellschaft die Sorgfaltspflicht, die ihn verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei der Führung der Geschäfte einzuhalten und andererseits gegenüber der Gesellschaft, also gegenüber den Gesellschaftern, eine besondere Treuepflicht. Für den Fall, dass die Gesellschaft das halbe Stammkapital verlieren sollte, ist eine ausführliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und hat der Geschäftsführer unter Einhaltung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Fall der Überschuldung des Unternehmens ein Insolvenzverfahren zu beantragen.


  1. Was geschieht, wenn sich eine unternehmerische Entscheidung des Geschäftsführers im Nachhinein als nicht zielführend herausgestellt hat?

Das Handeln des Geschäftsführers steht unter anderem auch unter der Business Judge Rule, einem aus dem angloamerikanischen Rechtsbereich übernommenen Sorgfaltsmaßstab, der besagt, dass eine Entscheidung des Geschäftsführers einer gerichtlichen Überprüfung dann entzogen ist, wenn die Entscheidung auf der Basis angemessener Informationen, frei von Interessenkonflikten und in der begründeten Annahme getroffen wurde, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln.


  1. Ein Dienstnehmer teilt dem Geschäftsführer mit, dass er zwar nicht an COVID-19 erkrankt ist, jedoch Angst vor Ansteckung hätte und aus diesem Grunde nicht zur Arbeit erscheinen wird.

Eine solche Befürchtung ist für sich alleine gesehen kein Grund die Arbeit nicht anzutreten. Es ist jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Vorerkrankungen, die ein Ansteckungsrisiko erhöhen können, gegeben sind, ob der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit des Dienstnehmers so gestaltet ist, dass eine Ansteckung durch andere Mitarbeiter oder Dritte möglich ist. Sollte sich nach dieser Prüfung tatsächlich eine konkrete Gefährdung eines Dienstnehmers, durch zum Beispiel eine relevanten Vorerkrankung und nicht vermeidbaren Kontakten mit Dritten während der Arbeit ergeben, so kann das Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt sein. Eine nicht gerechtfertigte Weigerung die Arbeitsleistung zu erbringen berechtigt den Dienstgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses.


  1. Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist fertiggestellt und soll von den Gesellschaftern in der Generalversammlung festgestellt werden, aufgrund der aktuellen Situation wollen die Gesellschafter bei einer Generalversammlung nicht persönlich anwesend sein. Welche Alternativen gibt es?

Zum einen können Beschlüsse der Generalversammlung, insbesondere solche zur Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, zur Beschlussfassung über eine Gewinnausschüttung und der Entlastung der Geschäftsführer, soferne sämtliche Gesellschafter schriftlich erklären damit einverstanden zu sein, auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden. Wenn es der Gesellschaftsvertrag vorsieht konnte auch bisher schon eine Generalversammlung auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Nunmehr regelt die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, dass der Geschäftsführer jedenfalls eine Generalversammlung in Form einer Videokonferenz einberufen kann, wobei die Identität der Teilnehmer festgestellt und geprüft werden sollte. Über die Generalversammlung sollte ein Protokoll errichtet werden. Beschlüsse der Generalversammlung, die in Form eines notariellen Protokolls gefasst werden müssen, wie zB. die Änderung des Gesellschaftsvertrages u.a., können jedoch nach heutigem Meinungsstand in der zuvor geschilderten Art und Weise nicht gefasst werden.


  1. Das vergangene Geschäftsjahr war ausgezeichnet, im Jahresabschluss zum 31.12.2019 ist ein Gewinn ausgewiesen, die Gesellschafter wünschen eine Ausschüttung, durch COVID-19 ist das laufende Geschäftsjahr aber deutlich schlechter und ist heuer ein Verlust zu erwarten. Darf dennoch an die Gesellschafter Gewinn ausgeschüttet werden?

Sowohl für GmbHs, als auch für Personengesellschaften (KG, OG) bestehen gesetzliche Regelungen die besagen, dass dann, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat, bzw. wenn dies zum Schaden der Gesellschaft führen würde, nicht der gesamte Bilanzgewinn bzw. Gewinn ausgeschüttet werden darf. Wird dennoch von den Gesellschaftern eine übermäßige Ausschüttung des Gewinns verlangt, darf der Geschäftsführer diese verweigern. Wird der Gewinn jedoch übermäßig ausgeschüttet, kann es zu Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowohl des Geschäftsführers, als auch der Gesellschafter kommen


Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihr Ansprechpartner:

Mag. Werner Landl

Mag. Werner Landl

Gründer der Kanzlei, Rechtsanwalt

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: w.landl@lexlet.at

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zuletzt aktualisiert: 9.4.2020, 10:42