Vertragsrecht

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zum Vertragsrecht in Bezug auf den Covid19-Ausbruch

Die derzeitige Situation und die erlassenen Maßnahmen haben auf das Geschäftsleben in Österreich enorme Auswirkungen. Viele Unternehmen sind aufgrund der Maßnahmen zur Einstellung des täglichen Geschäfts gezwungen. Bereits abgeschlossene Verträge können nicht termingerecht erfüllt werden, Gewerke befinden sich im Stillstand und bereits gebuchte und bezahlte Veranstaltungen müssen abgesagt werden.

In den folgenden FAQ´s beleuchten Wir die aktuellen Fragen aus dem Vertragsrecht.

  1. Auf Grund der aktuellen Situation kann mein Vertragspartner den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen. Was kann ich machen?

Kann die Leistung einer der beiden Vertragsparteien nicht rechtzeitig erfüllt werden, so befindet sich diese in Verzug. Wenn ihr Vertragspartner nun nicht rechtzeitig liefert, so können Sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Sollten auf Grund des Vertragsrücktrittes Folgekosten entstehen, können diese vom Vertragspartner eventuell gefordert werden. Dies hängt davon ab, ob der Verzug verschuldet oder unverschuldet herbeigeführt wurde. War es ihrem Vertragspartner auf Grund der bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht möglich den Vertrag rechtzeitig zu erfüllen, so wird es sich generell um einen unverschuldeten Verzug handeln. Hat ihr Vertragspartner in der aktuellen Situation beschlossen seinen Betrieb freiwillig zu unterbrechen, so kann der Verzug durchaus verschuldet sein. Auf Grund der sehr generellen Formulierungen der derzeit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ist jedoch der Einzelfall zu betrachten.


  1. Ich schließe jetzt einen Vertrag ab. Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig liefern kann?

Wenn Sie nach Inkrafttreten der geltenden Maßnahmen einen neuen Vertrag abgeschlossen haben ist die Situation anders zu bewerten. In diesem Fall war bereits bei Vertragsabschluss beiden Parteien die herrschende Situation bekannt und die Vertragsparteien können sich nicht auf einen unverschuldeten Verzug aus höherer Gewalt berufen. In diesem Fall ist der Vertragspartner, der in Verzug gerät auch dazu verpflichtet für die Folgeschäden des Verzuges Schadenersatz zu leisten.


  1. Ich habe einen Vertrag abgeschlossen, in dem eine Pönale vereinbart wurde, wenn nicht bis zu einem bestimmten Tag die Leistung erbracht wird. Hat die momentane Situation Auswirkungen auf diese Pönalvereinbarung?

In vielen Verträgen ist es nicht unüblich, dass eine Pönale vereinbart wird. So handelt es sich gerade im Baugewerbe um eine übliche Vereinbarung. Bei den Pönalen sind grundlegend zwei Arten der Vereinbarung zu unterscheiden.

  • Verschuldensabhängige Pönale: Wurde der Vertrag vor Kenntnis über die aktuelle Situation abgeschlossen, so kann davon ausgegangen werden, dass eine verschuldensabhängige Pönale nicht geltend gemacht werden kann. Hier ist jedoch auch wieder auf die sehr generellen Formulierungen der aktuellen Maßnahmen zu verweisen, die Auslegungsspielraum bieten, ob es zu einer Einstellung der Arbeiten kommen muss oder nicht.
  • Verschuldensunabhängige Pönale: In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass der Verzug durch den Vertragspartner schuldhaft herbeigeführt wurde. Eine derartige Vereinbarung kann unter den bestehenden Bedingungen jedoch sittenwidrig sein, da sie eine Vertragspartei ohne deren Zutun gröblich benachteiligen kann.

  1. Ich habe eine größere Veranstaltung organisiert oder eine Karte für eine Veranstaltung gekauft. Was passiert mit den bereits verkauften/gekauften Karten?

Kann die Veranstaltung auf Grund der aktuellen Situation nicht stattfinden, so ist der Ticketpreis grundsätzlich zu erstatten. Zwar kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners etwas anderes vereinbart werden, jedoch kann eine derartige Vereinbarung gerade für Konsumenten sittenwidrig sein. Wird die Veranstaltung nur verschoben, so kann die Karte ihre Gültigkeit behalten.

Kann die Veranstaltung in einer anderen Form oder an einem anderen Ort abgehalten werden, so ist dies grundsätzlich möglich, jedoch sind derartige Änderungen mit dem jeweiligen Vertragspartner abzustimmen, da es sich ansonsten um eine unzulässige einseitige Leistungsänderung handelt. Dies besonders dann, wenn bei der ursprünglichen Veranstaltung ein Leistungsort und eine Leistungsart vereinbart waren.


Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihr Ansprechpartner:

Mag. Andreas Haselbruner

Mag. Andreas Haselbruner

Rechtsanwaltsanwärter Vöcklabruck

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: a.haselbruner@lexlet.at

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zuletzt aktualisiert: 23.3.2020, 12:45