Entschädigung

Hier finden sie Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ) zur Entschädigung in Bezug auf den Covid19-Ausbruch auf Basis des Epidemiegesetzes.

Seit 1950 gibt es in Österreich ein Epidemiegesetz. Dieses Gesetz soll regeln, wie im Falle einer Epidemie vorzugehen ist, welche Möglichkeiten für Schließungen bestehen und in welcher Form betroffene Unternehmen oder Personen vom Bund entschädigt werden müssen. Für die aktuell herrschende Pandemie mit SARS-CoV-2 hat das Parlament ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Was nun in welchen Fällen zur Geltung kommt soll in den nachstehenden FAQs erläutert werden.

  1. Mein Betrieb wurde mit 16.03.2020 behördlich geschlossen. Habe ich Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz?

Schließungen ab dem 16.03.2020 erfolgten mit der 96. Verordnung des Gesundheitsministers vom 15.03.2020. Diese Verordnung stützt sich auf das COVID-19 Maßnahmengesetz. Eine Schließung wurde streng genommen nicht verordnet. Es wurden Betretungsverbote für Kundenbereiche verordnet, die  mehr oder weniger zu Schließungen geführt haben.

Nach unserer Rechtsansicht war das derartige Vorgehen gesetzeskonform. Es fehlt jedoch zur Gänze an höchstrichterlichen Entscheidungen.

Da eine Antragstellung für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen ab Wegfall der Beschränkung eingebracht werden muss, empfehlen wir einen derartigen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, um einen möglichen Anspruch nicht zu verlieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

In diesen Fällen kann Ihnen ein Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter auf Mietzinsminderung bzw Entfall der Zahlungspflicht zustehen. Nähere Infos dazu finden Sie hier!


  1. Mein Betrieb wurde zwar nicht geschlossen oder durfte mittlerweile wieder öffnen, jedoch bestehen massive Umsatzverluste durch ausbleibende Kunden. Habe ich Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz?

    §32 Epidemiegesetz sieht vor, dass Entschädigungen auch zustehen, wenn der Betrieb beschränkt wurde. Dies zielt jedoch auf Fälle ab, bei denen nur einzelne Abteilungen oder Teile auf Grund der Pandemie geschlossen werden mussten. Für das bloße Ausbleiben von Kunden und den damit verbundenen Umsatzverlust gibt es nach unserer Rechtsansicht keine Entschädigung.

In diesen Fällen kann Ihnen ein Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter auf Mietzinsminderung zustehen. Nähere Infos dazu finden Sie hier!


  1. Mein Betrieb wurde vor dem 16.03.2020 auf Grund behördlicher Anordnung geschlossen. Habe ich Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz?

Schließungen vor dem 16.03.2020 waren nicht vom COVID-19-Maßnahmengesetz gedeckt. Behördliche Schließungen vor dem 16.3.2020 erfolgten auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetz. In diesen Fällen besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Epidemiegesetz jedenfalls. Da eine Antragstellung für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen ab Wegfall der Beschränkung eingebracht werden muss, empfehlen wir einen derartigen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, um einen möglichen Anspruch nicht zu verlieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

In diesen Fällen kann Ihnen ein Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter auf Mietzinsminderung bzw Entfall der Zahlungspflicht zustehen. Nähere Infos dazu finden Sie hier!


  1. Ein Mitarbeiter meines Unternehmens wurde unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt und ich muss sein Entgelt fortzahlen. Habe ich dafür Ersatzanspruch?

Die Anordnung von Quarantäne basiert auch in der aktuellen Pandemie auf den gesetzlichen Regelungen des Epidemiegesetzes. Es besteht für den Zeitraum der Quarantäne ein Entschädigungsanspruch für die Entgeltfortzahlung der binnen 6 Wochen ab Aufhebung der Quarantäne bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht werden muss. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!


  1. Ich habe mich bei Erlass von Quarantänemaßnahmen in einer Ortschaft befunden, aus der die Ausreise nicht mehr möglich war und konnte deshalb meinen Betrieb nicht fortführen. Habe ich Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz?

Die Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Ortschaften haben ihre rechtliche Grundlage ebenfalls im Epidemiegesetz. Auch in diesen Fällen steht eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu. Diese Entschädigung steht auch zu, wenn man in einer betroffenen Ortschaft berufstätig ist und dadurch Verdienstentgang entstanden ist. Da eine Antragstellung für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz binnen 6 Wochen ab Wegfall der Beschränkung eingebracht werden muss, empfehlen wir einen derartigen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, um einen möglichen Anspruch nicht zu verlieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir halten die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick und sind bemüht Sie bestmöglich zu unterstützen.

Verfasst von und ihre Ansprechpartner:

Mag. Martin Edelmann

Mag. Martin Edelmann

Gründer der Kanzlei, Rechtsanwalt

Bei weiteren Fragen schreiben Sie direkt an: m.edelmann@lexlet.at

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Mag. Andreas Haselbruner

Mag. Andreas Haselbruner

Rechtsanwaltsanwärter Vöcklabruck

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zuletzt aktualisiert: 25.4.2020, 16:00